Produktbeschreibung
Der Träger für Bodenbefestigung 3VW9011-0BB51 ist eine Standard-Befestigungslösung für Leistungsschalter der Baureihe 3WL10 und 3VA27. Das Zubehörteil ermöglicht die sichere und dauerhaft stabile Verankerung dieser Festeinbauschalter auf ebenen Bodenflächen. Der Träger ist aus widerstandsfähigem Material gefertigt und erfüllt die aktuellen RoHS-Anforderungen (gültig seit 29.06.2017). Das Nettogewicht beträgt 1,4 kg, die Verpackungsabmessungen sind 140 × 90 × 61 mm.
Anwendungsbereiche
Typische Anwendungen sind der Aufbau von stationären Schaltanlagen in Schaltschränken und auf Maschinen-Grundplatten sowie die Fixierung von Leistungsschaltern in dezentralen Verteileranlagen. Der Standard-Träger eignet sich für alle gängigen Bodenfestigungsszenarien, bei denen eine formschlüssige und formstabile Befestigung erforderlich ist. Die Mengeneinheit ist 1 Stück; die Regel-Lieferzeit beträgt 5 Tage. Für Projekte mit mehreren parallel betriebenen Schaltgeräten können mehrere Träger kombiniert werden. Das Produkt ist nicht als Elektro- und Elektronik-Altgerät rücknahmepflichtig. Exportkontrollbestimmungen sind nicht einschlägig.
Angaben zur Produktsicherheit
Herstellerinformationen:
Siemens AG Digital Industries - Deutschland
Siemenspromenade 2
Baden-Württemberg
Erlangen, Deutschland, 91058
contact@siemens.com
https://www.siemens.com
| Artikelgewicht: |
1,4000 kg
|
| Abmessungen
( Länge × Breite × Höhe ):
|
140,00 × 90,00 × 61,00 cm |
Technische Daten
Kommerziell - Produktbezogen
| ETIM 9.0 |
EC002498 |
| Produktfamilie |
Zubehör |
Kommerziell - Lieferbezogen
| Exportkontrollbestimmungen |
AL : N / ECCN : N |
| Regel-Lieferzeit |
5 Tag(e) |
| Verpackungsmaße (L x B x H) |
140,00 x 90,00 x 61,00 mm |
| Nettogewicht |
1,4 kg
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| Mengeneinheit |
1 Stück |
| Verpackungsmenge |
1 |
| Mindestbestellmenge |
1 |
| Gefahrgut |
Nein |
Kommerziell - Umweltbezogen
| Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU) |
Nein |
| Einhaltung der Stoffbeschränkungen gemäß RoHS-Richtlinie |
Seit: 29.06.2017 |
| REACH Art. 33 Informationspflicht gemäß der aktuellen Kandidatenliste |
Reach Information |
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