Produktbeschreibung
Die Phasentrennwände sind ein Zubehör-Set für die Niederspannungsschalter 3VA41 und 3VA51 von Siemens. Das Set besteht aus zwei Trennwänden, die in den Schaltgeräten zur Phasenseparation und zur Vermeidung von Querverbindungen zwischen den Stromkreisen eingebaut werden. Die Trennwände gewährleisten eine sichere räumliche Trennung der einzelnen Phasen innerhalb des Gehäuses und tragen damit zur Reduzierung von Fehlerströmen und Übersprecheffekten bei. Das Material erfüllt die RoHS-Richtlinie seit dem 1. Januar 2016 und unterliegt den geltenden Stoffbeschränkungen. Die Verpackung enthält 1 Stück mit zwei Trennwänden, Nettogewicht 0,045 kg und Abmessungen 170 × 120 × 11 mm.
Anwendungsbereiche
Typische Einsatzfelder sind die Nachrüstung oder der Austausch beschädigter Trennwände in bestehenden 3VA41- und 3VA51-Schaltgeräten sowie die Optimierung des elektromagnetischen Verhaltens in Schaltschränken mit mehreren parallel betriebenen Stromkreisen. Die Regellieferzeit beträgt 3 Tage. Dieses Zubehör-Teil ist unerlässlich für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der genannten Schaltertypen.
Angaben zur Produktsicherheit
Herstellerinformationen:
Siemens AG Digital Industries - Deutschland
Siemenspromenade 2
Baden-Württemberg
Erlangen, Deutschland, 91058
contact@siemens.com
https://www.siemens.com
| Versandgewicht: |
0,0450 kg
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| Artikelgewicht: |
0,0450 kg
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| Abmessungen
( Länge × Breite × Höhe ):
|
17,00 × 12,00 × 1,10 cm |
Technische Daten
Kommerziell - Produktbezogen
| ETIM 9.0 |
EC002498 |
| Produktfamilie |
Zubehör und Ersatzteile |
Kommerziell - Lieferbezogen
| Exportkontrollbestimmungen |
AL : N / ECCN : N |
| Regel-Lieferzeit |
3 Tag(e) |
| Verpackungsmaße (L x B x H) |
170,00 x 120,00 x 11,00 mm |
| Nettogewicht |
0,045 kg
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| Mengeneinheit |
1 Stück |
| Verpackungsmenge |
1 |
| Mindestbestellmenge |
1 |
| Gefahrgut |
Nein |
Kommerziell - Umweltbezogen
| Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU) |
Nein |
| Einhaltung der Stoffbeschränkungen gemäß RoHS-Richtlinie |
Seit: 01.01.2016 |
| REACH Art. 33 Informationspflicht gemäß der aktuellen Kandidatenliste |
Reach Information |
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