Produktbeschreibung
Die Handhabe mit Sichtblende 8UD1721-0AB15 ist ein Zubehörteil für Leistungsschalter der Serie 3VA1/2 mit den Nennströmen 100 A, 160 A und 250 A. Sie ermöglicht die Not-Halt-Schaltfunktion und ist ohne Toleranzausgleich konstruiert. Die Sichtblende dient zur Abdeckung und Kennzeichnung des Not-Halt-Mechanismus. Das Bauteil erfüllt die Anforderungen der RoHS-Richtlinie und unterliegt den Regelungen der REACH-Verordnung. Die Handhabe wird direkt am Leistungsschalter montiert und bietet dem Bediener eine sichere und optisch erkennbare Schnittstelle zum Auslösen der Not-Halt-Funktion. Das Gewicht beträgt 0,164 kg, die Abmessungen in Verpackung sind 100 x 100 x 150 mm.
Anwendungsbereiche
Typische Anwendungsfelder sind Schaltschränke mit separaten Not-Halt-Stationen in Fertigung und Automatisierung sowie Notstrom-Verteilungen in Maschinenanlagen. In Kombination mit den zugehörigen Leistungsschaltern 3VA1 und 3VA2 entsteht ein normkonformes Not-Halt-System für Niederspannungsanlagen. Die Handhabe ist Originalersatzteil und gewährleistet die volle Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Not-Halt-Beschaltung.
Angaben zur Produktsicherheit
Herstellerinformationen:
Siemens AG Digital Industries - Deutschland
Siemenspromenade 2
Baden-Württemberg
Erlangen, Deutschland, 91058
contact@siemens.com
https://www.siemens.com
| Versandgewicht: |
0,1640 kg
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| Artikelgewicht: |
0,1640 kg
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| Abmessungen
( Länge × Breite × Höhe ):
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10,00 × 10,00 × 15,00 cm |
Technische Daten
Kommerziell - Produktbezogen
| Produktfamilie |
Bestelldatenübersicht |
Kommerziell - Lieferbezogen
| Exportkontrollbestimmungen |
AL : N / ECCN : N |
| Regel-Lieferzeit |
3 Tag(e) |
| Verpackungsmaße (L x B x H) |
100,00 x 100,00 x 150,00 mm |
| Nettogewicht |
0,164 kg
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| Mengeneinheit |
1 Stück |
| Verpackungsmenge |
1 |
| Mindestbestellmenge |
1 |
| Gefahrgut |
Nein |
Kommerziell - Umweltbezogen
| Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU) |
Nein |
| Einhaltung der Stoffbeschränkungen gemäß RoHS-Richtlinie |
Seit: 01.06.2012 |
| REACH Art. 33 Informationspflicht gemäß der aktuellen Kandidatenliste |
Reach Information |
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